Seit dem 01. Januar 2017 sind die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (kurz GoBD) für alle Systeme zur IT-gestützten Buchhaltung verbindlich. Was genau bedeutet dies nun für elektronische Registrierkassen?
Die folgenden Grundsätze muss eine IT-gestützte Buchhaltung nach GoBD erfüllen:
Die vielleicht wichtigsten Anforderungen sind die nach der Unveränderlichkeit der erzeugten Dokumente und Daten sowie die Verpflichtung zur Aufbewahrung aller steuerrelevanten Informationen über einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren. Im wesentlichen bedeutet dies, dass die Daten so zu speichern sind, dass man diese nachträglich nicht mehr ändern kann. Ferner müssen die Daten so gespeichert werden, dass diese über den Zeitraum der Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren derart archiviert werden können, dass eine elektronische Auswertung der Daten jederzeit kurzfristig möglich ist.
Für elektronische Registrierkassen bedeutet dies insbesondere, dass ein Verdichten oder Löschen der Daten, so wie es in älteren Modellen üblich war, nicht mehr zulässig ist. Ebenso ist es nicht mehr zulässig, die Daten ausschließlich in gedruckter Form (Z-Bons oder Kassenberichte) vorzuhalten. Zu den aufbewahrungspflichtigen Daten zählen hierbei
Außerdem müssen die Einsatzorte und Einsatzzeiten der Kasse lückenlos protokolliert werden.
Die Regeln nach den GoBD bilden von Anfang an die Grundlage der Software-Architektur von JUNUX. Sämtliche aufbewahrungspflichtigen Daten werden in separaten Datenbanktabellen gespeichert und sind durch das Programm selbst im Nachhinein nicht mehr änder- oder löschbar. Für Sie als Unternehmer genügt es also, die JUNUX Datenbank vorzuhalten. Dies kann zum Beispiel in Form regelmäßiger Backups geschehen, welche auf einem sicheren Speichermedium aufbewahrt werden.
Was muss mein Kassensystem leisten?